"Wer, wie, was - wieso, weshalb, warum..."


Aktueller Stand und Rechtsgrundlagen zur Landtagswahl 2021

Worum geht es bei der Diskussion um die mögliche vorgezogene Neuwahl des Thüringer Landtags? Warum soll neu gewählt werden? Wer entscheidet das eigentlich? Und wie sind die Fristen geregelt?

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie wird bereits seit dem Sommer 2020 darüber diskutiert, ob an dem geplanten Wahltermin am 25. April 2021 festgehalten werden soll. Inzwischen haben sich Linke, SPD, Grüne und CDU darauf verständigt, dass die Landtagswahl am 26. September 2021, also zeitgleich mit der Bundestagswahl, stattfinden soll. 

Am 21. Februar 2020 hatten sich Linke, SPD, Grüne und CDU in Thüringen auf ein gemeinsames Vorgehen bezüglich möglicher Neuwahlen geeinigt. Für die nachfolgenden Monate hatten Linke, SPD, Grüne und CDU einen "Stabilitätsmechanismus" vereinbart, der eine Einigung auf verschiedene Projekte vorsah. Dabei wurde auch vereinbart, dass Bodo Ramelow (Linke) zum Ministerpräsidenten gewählt werden soll. Die vier Fraktionen wollten insbesondere gemeinsam einen Haushalt für 2021 verabschieden. Im Anschluss sollte sich der Thüringer Landtag auflösen, um den Weg für eine Landtagsneuwahl am 25. April 2021 freizumachen.

Am 27. Februar 2020 wurde bereits die Thüringer Verordnung über die Abkürzung von Fristen und Terminen im Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode geändert. Darin ging es insbesondere um die Fristen zur Einreichung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Rechtsgrundlagen für die Wahlen zum Thüringer Landtag sind im Artikel 50 der Landesverfassung geregelt. Darin ist im Absatz 1 festgeschrieben, dass der Landtag auf die Dauer von fünf Jahren gewählt wird. Eine Neuwahl findet frühestens 57, spätestens 61 Monate nach Beginn der Wahlperiode statt.

Im Absatz 2 ist geregelt, unter welchen Umständen eine Neuwahl stattfinden muss. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten.

  1. Wenn der Landtag seine Auflösung mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder auf Antrag von einem Drittel seiner Mitglieder beschließt,
  2. wenn nach einem erfolglosen Vertrauensantrag des Ministerpräsidenten der Landtag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Beschlussfassung über den Vertrauensantrag einen neuen Ministerpräsidenten gewählt hat.

Über den Antrag nach Nummer 1 darf frühestens am elften und muss spätestens am 30. Tag nach Antragstellung offen abgestimmt werden. Die vorzeitige Neuwahl muss innerhalb 70 Tagen stattfinden.

Im Thüringer Wahlgesetz für den Landtag und der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags wurden diese Regelungen berücksichtigt.

Die sich daraus ergebenden Fristen bedeuten, dass für die nun für den 26. September 2021 geplante Neuwahl frühestens am 18.Juli 2021, also 10 Wochen bzw. 70 Tage zuvor, der Thüringer Landtag entscheiden kann. Mindestens 11 Tage zuvor müsste dazu die Auflösung des Landtags von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags beantragt werden.

Dem Thüringer Landtag gehören derzeit 90 Mitglieder an. Mindestens 60 von ihnen müssten in einer offenen Abstimmung für vorgezogene Neuwahlen stimmen. Linke, SPD, Grüne und CDU, die im Februar 2020 die Vereinbarung zu vorgezogenen Neuwahlen getroffen haben, stellen insgesamt gemeinsam 63 Abgeordnete. Die AfD 22 und die FDP 5.

Von den Fraktionen der Linken, SPD und Grünen wurde im November 2020 ein Gesetzentwurf in den Landtag eingebracht, der einzelne wahlrechtliche Vorschriften ändert, um auch unter Pandemiebedingungen eine Wahl durchführen zu könne. Dieser Gesetzentwurf ist derzeit noch nicht abschließend beraten.

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